Satzung des Fachverbandes Ethik e.V.

§ 1 Name
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
§ 3 Zweck
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittel des Verbandes
§ 5 Landesgruppen und Arbeitsgemeinschaften
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Verbandes
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Erweiterter Vorstand
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
§ 12 Haushaltsführung
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Verbandes


§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Fachverband ETHIK e.V.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist eingetragen in das Vereinsregister Frankfurt unter der Nummer 9649. 
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Der Verband verfolgt den allgemeinen Zweck, die ethische Bildung in der Bundesrepublik zu fördern.
Der Verband hat insbesondere folgende Ziele:
1. die bildungspolitische und inhaltliche Begründung, die Ausgestaltung und Fortentwicklung des Ethikunterrichts zu fördern, das Fach Ethik in seiner Stellung an der Schule und in den anderen Bereichen des Bildungswesens zu festigen und fortzuentwickeln, 
2. die damit verbundenen Interessen des Faches Ethik und der Ethiklehrer aller Schularten wahrzunehmen, 
3. zum Erfahrungsaustausch zwischen den Ethiklehrern beizutragen, 
4. ihre Ausbildung und Weiterbildung zu unterstützen, und methodischen Entwicklung des Ethikunterrichts anzuregen und zur Diskussion zu stellen, 
5. die Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre an den Hochschulen zu entwickeln und das Gespräch zwischen Schule und Hochschule zu vertiefen, 
6. die Belange des Faches und der Fachlehrer gegenüber den für das Schul- und Bildungswesen zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit zu vertreten, 
7. die Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden zu suchen 
8. den Erfahrungsaustausch hinsichtlich des Ethikunterrichts auf internationaler Ebene zu unterstützen.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittel des Verbandes
1. Der Verband ist überparteilich und konfessionell völlig ungebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
3. Der Verband erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch 
1. Mitgliedsbeiträge, 
2. Geld- und Sachspenden, 
3. sonstige Zuwendungen. 
4. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Landesgruppen und Arbeitsgemeinschaften
1. Entsprechend der Gliederung des Bundesgebietes in Länder soll sich der Verband in Landesgruppen gliedern. Eine Landesgruppe kann auch mehrere Bundesländer umfassen. Wird bei Neugründung einer Landesgruppe das Interesse einer anderen, schon bestehenden Landesgruppe in der Region berührt, legt der Bundesvorstand im Benehmen mit den Betroffenen die Gliederung der Landesgruppen fest. 
2. Eine Landesgruppe kann auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern gegründet werden. Die Gründung ist an die Zustimmung und Mitwirkung des Bundesvorstandes gebunden und muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. 
3. Den Landesgruppen obliegt es, die Ziele des Verbandes in den Ländern zu vertreten. Den Landesgruppen fällt vor allem die Aufgabe zu, die Ziele des Verbandes in Verhandlungen mit den jeweiligen Gesetzgebungs- und Verwaltungsinstanzen der Länder zu vertreten. 
4. Die Landesgruppen geben sich eine der Satzung des Verbandes entsprechende Ordnung. 
5. Der Verband kann Arbeitsgemeinschaften ins Leben rufen.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Verbandes bejaht und fördern will.
2.. Juristischen Personen steht die außerordentliche Mitgliedschaft offen. 
3. Die Mitgliedschaft zum Verband wird durch Eintritt in eine seiner Landesgruppen erworben. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann auf Antrag des jeweiligen Landesvorstandes von der zuständigen Mitgliederversammlung abgelehnt werden. 
4. Besteht in der betreffenden Region keine Landesgruppe, so erfolgt bis zur ordnungsgemäßen Bildung einer Landesgruppe der Beitritt zum Bundesverband. Der Bundesverband kann die Aufnahme verweigern. Über einen Widerspruch gegen diese Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 
5. Die außerordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen wird beim Verband selbst beantragt. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Bundesvorstand; die Entscheidung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. 
6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist. 
7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb der Frist von einem Monat ab dem Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 
8. Auf das Vermögen des Verbandes haben die Ausscheidenden keinen Anspruch. 
9. Die korporative Mitgliedschaft anderer Vereine, deren Ziele und Satzungen denen des Verbandes entsprechen, ist möglich. Über die korporative Mitgliedschaft entscheiden der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung, 
2. der geschäftsführende Vorstand, sonst Vorstand genannt, 
3. der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist. 
2. Voraussetzung für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist die Zahlung aller fälligen Beiträge bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. 
3. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag der Mehrheit des erweiterten Vorstandes zusammen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen in den durch die Satzung bestimmten Fällen, sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung ist vom Vorstand unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich den Mitgliedern zuzusenden. 
4. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Landesgruppenvorsitzenden entgegen. Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sind: 
1. Entlastung des Vorstandes, 
2. Neuwahl des Vorstandes, 
3. Beschlüsse gemäß § 6, Absätze 3., 4. und 7., 
4. Beschlussfassung über eingereichte Anträge. 
5. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor. 
6. Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Im Falle des Absatzes 4, Unterpunkt 1 sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt. 
7. Ein Vorstandsmitglied oder ein Beauftragter hat über jede Verhandlung der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verband nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. 
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt. 
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. 
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Vorsitzenden der Landesgruppen. 
2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche, die die Erfüllung der Zwecke des Verbandes betreffen, zu behandeln. Seine Verhandlungen dienen auch zur gegenseitigen Orientierung über Besonderheiten der einzelnen Bundesländer im Bereich der ethischen Bildung. 
3. Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der Vorsitzende des Verbandes oder der stellvertretende Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist außerdem einzuberufen auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. 
4. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
1. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verband fachlich und wissenschaftlich zu beraten. 
2. Dem Wissenschaftlichen Beirat sollen Personen angehören, die auf dem Gebiet der ethischen Bildung oder in verwandten Disziplinen anerkannte wissenschaftliche Leistungen erbracht oder besondere praktische Erfahrungen gesammelt haben. Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist in der Regel ehrenamtlich. 
3. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand auf fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Vor Neuberufungen ist der Wissenschaftliche Beirat zu hören. 
4. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 12 Haushaltsführung
Der Vorstand legt die Jahresrechungen mit Belegen der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnungen und die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann ein oder mehrere Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Kassenprüfung beauftragen.

§ 13 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Verbandes
1. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. 
2. Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird ein etwa vorhandenes Vermögen durch Vorstandsbeschluss und nach Einwilligung des Finanzamtes gemäß der Abgabenordnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der ethischen Bildung und Erziehung überwiesen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 

Beschlossen in Korntal am 2.5.1990.